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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 2 StR 521/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 521/03

vom 20. Februar 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. November 2003 (eingegangen am 3. Februar 2004) hat vorgelegen.



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