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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 2 StR 529/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.
Ende der Entscheidung
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