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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 541/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom 18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. , der Gläubigerbank des Zeugen M. , mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Schäden abgestellt.
Ende der Entscheidung
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