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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 549/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Der Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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