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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 554/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin

am 6. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin D. , ihr für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt B. aus Bonn als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Geschädigte D. mit Beschluss vom 18. November 2005 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt H. aus Bonn beigeordnet. Gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008 haben die Angeklagten L. und S. Revision eingelegt. Termin zur Revisionshauptverhandlung ist auf den 25. Februar 2009 bestimmt worden. Nunmehr hat die Nebenklägerin beantragt, ihr für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof Rechtsanwalt B. aus Bonn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03 -). Gründe, die den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt H. rechtfertigen könnten, hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetragen.

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