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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 56/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 56/02

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Höhe des Tagessatzes für die einbezogenen Einzelgeldstrafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen UA S. 6 auf 50 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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