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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 563/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

1.

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2.

Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich.

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