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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 570/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 29. April 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. September 2008 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 20, 25 und 29 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in den Fällen II 20, 25 und 29 am 8. März 2007 Handel mit Betäubungsmitteln getrieben hat, welches aus derselben Gesamtmenge stammt wie das bei ihm ebenfalls am 8. März 2007 sichergestellte Rauschgift (Fall 30). Insoweit kann daher das Vorliegen einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 30, 28; BGH NStZ-RR 2008, 88; Weber, BtMG 3. Aufl. Rdn. 484 ff. vor § 29 BtMG). Der Senat hat daher die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 20, 25 und 29 der Urteilsgründe aufgehoben.

2.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Blick auf das vom Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht sowie Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der Bewertungseinheit eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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