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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 575/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 52 Abs. 1 2. Variante |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wenn vom Angeklagten mehrere Verträge zugleich bei der geschädigten Versicherung eingereicht worden wären, käme zwar eine natürliche Handlungseinheit ebenso wenig in Betracht wie die Annahme einer Zusammenfassung allein auf Grund der subjektiven Verbundenheit des Handlungszwecks. Es läge aber, was die Stellungnahme des Generalbundesanwalts übersieht, ein Fall der rechtlichen Handlungseinheit im Sinne von § 52 Abs. 1, 2. Variante StGB vor. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Angeklagte jeweils die Verträge eingereicht und damit die tatbestandliche Täuschungshandlung begangen hat. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten für Zusammenfassungen zu (mehreren) Tateinheiten fehlt, wären entsprechende Annahmen allein spekulativ; sie sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Zweifelssatzes nicht geboten. Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass bei einem Zusammenzug bislang als selbständig abgeurteilter Taten und dem Wegfall allenfalls weniger Einzelstrafen in Anbetracht des hiervon unberührten Unrechtsgehalts die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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