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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 577/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 27 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 577/06

vom 7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch enthält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Gesamtstrafe gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ 2003, 601; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB nicht erkennbar berücksichtigt worden (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der Prüfung minder schwerer Fälle zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei Anstalten gemacht (hat), die Schäden ... zurück zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumindest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen.

Ende der Entscheidung

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