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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 578/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 578/98 vom

2. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1998 beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. August 1998 werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.



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