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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 579/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 30 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 579/07

vom 20. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen Verabredung zu einem Verbrechen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 im Strafausspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. sowie die Revisionen der Angeklagten K. T. und V. T. werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten K. und V. T. sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schuldspruchs gegen den Angeklagten A. . Dass das Landgericht das von den Angeklagten verabredete Verbrechen des schweren Raubs fehlerhaft und überdies widersprüchlich den Tatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugeordnet hat, während auf der Grundlage der Feststellungen ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben war, beschwert die Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat die Strafe dem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen.

Der Angeklagte A. ist nach der Urteilsformel zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (UA S. 3), dagegen beträgt die Strafe nach den Ausführungen zur Strafzumessung in der Urteilsbegründung ein Jahr und vier Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung. Weitere Anhaltspunkte dafür, welche der beiden Zahlen vom Landgericht gemeint war, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Der Senat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zurückverweisung abgesehen und in entsprechender Anwendung von §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt.

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten A. ist insoweit nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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