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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 586/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1
StGB § 73 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 586/06

vom 21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfalls des Geldbetrags von 15.000 €. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum 16. Januar 2006 zweimal fünf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am 16. Januar 2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur Veräußerung aus den Niederlanden nach Köln transportiert hat, hat es zwar verkannt, dass drei selbständige Taten (jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der Senat kann angesichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme von Tateinheit und die Verhängung nur einer Strafe statt einer aus drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Zur Anordnung des Verfalls von 15.000 € hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 folgendes ausgeführt:

"Der Ausspruch von Wertverfall in Höhe von 15.000,- Euro kann ... mangels Grundlage in den Urteilsgründen keinen Bestand haben. Zwar können bei der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten geschätzt werden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelheiten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Vorliegend beschränken sich die Ausführungen zum Verfall auf die bloße Annahme eines in seiner Höhe nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses von 45.000,- Euro, für den im Hinblick auf die Teilsumme von 15.000,- Euro der Verfall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf welchen Grundlagen die Schätzung (§ 73 b StGB) erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen führten, ist nicht angegeben. Nähere Darlegungen wären hier umso mehr erforderlich gewesen, als die Verkaufserlöse für die beiden Verkäufe von jeweils 5 kg Cannabis nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten Weise sich die Strafkammer mit § 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann angesichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, aber auch zur Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des Erlangten nicht nachgeprüft werden. Eine Zurückverweisung und erneute Verhandlung zur Frage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird deshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Ende der Entscheidung

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