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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 6/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 168 a | |
StPO § 254 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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