Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 602/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 602/05

vom 1. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt B. aus A. als Beistand bestellt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen setzte der Angeklagte am 14. November 2004 vor 2.00 Uhr morgens das Reihenhaus der Familie H. im Ortsteil B. der Gemeinde Ü. in Brand, um sämtliche Familienmitglieder zu töten. Der Nebenkläger Thorsten H. , der mit seiner vierjährigen Tochter im Obergeschoss des Hauses schlief, erwachte durch die Ruß- und Rauchgasentwicklung und konnte sich und die Tochter aus dem brennenden Haus retten. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Nebenkläger ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ihm für die erste Instanz bewilligt worden war, für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanke zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2380; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 4 StR 82/05). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begründet, weil sich die Nebenklagebefugnis des Nebenklägers aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergibt. Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat dem Nebenkläger vielmehr mit Beschluss vom 4. April 2005 nur Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ende der Entscheidung

Zurück