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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 603/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 603/06

vom 14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB i.d.F. des 4. StRG) in zwei Fällen und sexueller Nötigung (§ 178 StGB i.d.F. des 4. StRG) in drei Fällen verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Form des Beischlafs" (§ 177 StGB a. F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Soweit der Angeklagte im Juni/Juli 1984 bis September 1984 drei Taten begangen hat, bei denen es zwar zu sexuellen Handlungen (Fall 1: Eindringen mit den Fingern in die Vagina, Fall 3: Analverkehr, Fall 4: Oralverkehr), nicht aber zum außerehelichen Beischlaf gekommen war, war er nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Recht nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) in drei Fällen zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenausspruch werden davon nicht berührt, da das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung von dieser Strafvorschrift ausgegangen ist und nur eine unzutreffende Tenorierung vorgenommen hat.

Verjährung war weder hinsichtlich der beiden Vergewaltigungen (Taten 2 und 5 begangen Ende August 1984 und am 15. Oktober 1992) - mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren - noch hinsichtlich der sexuellen Nötigungen (Taten 1, 3 und 4) - mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren - eingetreten. Nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruhte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 30. Juni 1994 noch nicht abgelaufene Verjährung bis zum 16. August 1986, da die am 17. August 1968 geborene Geschädigte mit dem Ablauf des 16. August 1986 ihr 18. Lebensjahr vollendete. Die am 17. August 1986 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist wurde u. a. durch die Erhebung der Anklage, die Eröffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1993, die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit am 16. November 1995 und durch die Anordnungen zur Untersuchung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten 1999, 2003 und zuletzt am 2. März 2005 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 StGB). Auf der Grundlage der für die Taten 1, 3 und 4 maßgeblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren war auch die absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren nicht abgelaufen. Sie wäre am 16. August 2006 um 24.00 Uhr eingetreten, dem Tag, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag der Frist vorangeht (Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 78 Rdn. 7). Zuvor war jedoch am 16. August 2006 das erstinstanzliche Urteil ergangen und damit der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 78 b Abs. 3 StGB).

Ende der Entscheidung

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