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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 603/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers A. vom 6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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