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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 603/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 54 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten nur mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten begründet und im Übrigen auf die bei der Zumessung der Einzelstrafen angeführten Umstände Bezug genommen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtstrafenausspruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe - hier ein Jahr acht Monate - entfernt (vgl. u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Da das Landgericht jedoch bei der Bemessung der Einzelstrafen auch strafschärfende gesamtstrafenspezifische Umstände angeführt hat, etwa die Verwirklichung einer Vielzahl von Verbrechenstatbeständen (UA S. 33), kann der Senat ausschließen, dass es sich rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat.
Ende der Entscheidung
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