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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 604/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 604/05

vom 8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2006 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das im Eigentum der Angeklagten stehende Grundstück R. straße 279 in L. eingezogen. Die Angeklagte hat im Anschluss an die Verkündung des Urteils Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Schreiben vom 20. September 2005 hat sie durch ihren Verteidiger Revision eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren.

Sie begründet dies damit, dass sie die Frist zur Revisionseinlegung versäumt habe, weil sie auf die Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Absprache im Strafverfahren vertraut habe. Alle Verfahrensbeteiligten seien davon ausgegangen, dass das Land Hessen als Einziehungsbegünstigte die durch Grundpfandrecht an dem eingezogenen Grundbesitz gesicherte Darlehensschuld der Angeklagten übernehmen werde. Durch Schreiben vom 12. September 2005, zugegangen am 13. September 2005, habe das Land Hessen entgegen der Absprache erstmals die Zahlung der Darlehenssumme von der Angeklagten gefordert.

Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen sei und er deshalb mangels qualifizierter Belehrung möglicherweise unwirksam gewesen ist, würde dies nur dazu führen, dass der Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden hätte, nicht aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (BGH GSSt NJW 2005, 1140).

Soweit vorgebracht wird, dass die Angeklagte im Vertrauen auf die Einhaltung der Absprache die Revisionseinlegungsfrist versäumt habe, kann dahinstehen, ob es tatsächlich zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung gekommen ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13, 14, 17, 22), denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Aus dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Hessischen Immobilienmanagements vom 12. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 28. Oktober 2004 ergibt sich, dass die in Rede stehende Geldforderung durch das Land Hessen bereits vor September 2005 erhoben wurde.

Ende der Entscheidung

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