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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 StR 61/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 74 Abs. 4
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 149 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 150 Abs. 2
StGB § 152 a Abs. 5
StGB § 282 Abs. 2

Entscheidung wurde am 15.08.2005 korrigiert: der Verfahrensgang und der Tenor wurden geändert, da es statt "Koblenz vom 22. Dezember 2004" richtig "Frankfurt am Main vom 27. Juli 2004" heißen muß
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 61/05

vom 15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einziehung von zwei PC "Silverline" mit Drucker, Monitor und Keyboard entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des Notebooks "Sony", des Laptops "Toshiba Satellite", des HDP-Cardprinters sowie die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "Nokia" betrifft. Hingegen kann die auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150 Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 1, 282 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei PC "Silverline" mit Drucker, Monitor und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung kommt - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nur in Betracht, wenn die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den abgeurteilten Zahlungskartenfälschungen bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen Ausweisen besteht, läßt sich den Urteilsgründen, in denen sich die Kammer eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten Gegenstände befaßt hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung der Einziehung angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger) rechtswidriger Taten reicht nicht aus.

Der Senat schließt angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung rechtfertigten.

Ende der Entscheidung

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