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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 618/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 618/05

vom 8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 StPO beschlossen:

Tenor:

Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2005 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen einer Unterschlagung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen, falscher Angaben bei Gründung einer GmbH, vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 5. Januar 2005 (Aktenzeichen 3300 Js 5887/04 Cs) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt hat, mit der Sachrüge.

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, da fristgerecht glaubhaft gemacht wurde, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, und weil gleichzeitig die versäumte Handlung nachgeholt wurde.

Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

II.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe unter anderem festgestellt:

Der Angeklagte schloss als Geschäftsführer für die Firma T. GmbH zwei Darlehensverträge mit einer Bank für den Erwerb von zwei Lastkraftwagen. Zur Sicherung der Darlehen übertrug er das Eigentum an den beiden Fahrzeugen der Bank. Als der Angeklagte die anfallenden Raten nicht beglich, kündigte die Kreditgeberin die Verträge und forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Angeklagte, der wusste, dass er die sicherungsübereigneten Fahrzeuge herauszugeben hatte, wollte diese aber endgültig behalten und erklärte gegenüber dem Beauftragten der Bank wahrheitswidrig, er könne sie nicht herausgeben, weil er sie nicht in Besitz habe.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 20) führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte mit seiner falschen Angabe nach außen seinen Willen manifestierte, die LKW zu behalten und nicht an die Eigentümerin herauszugeben.

2. Der Angeklagte war, entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Landgerichts, insoweit nur wegen einer Unterschlagung zu verurteilen. Da die falsche Angabe hinsichtlich des Besitzes beider Fahrzeuge die Manifestation des Zueignungswillens bezüglich beider Fahrzeuge betraf, liegt jedenfalls teilweise Identität der Ausführungshandlungen vor, so dass von einer Tat (§ 52 StGB) auszugehen ist.

Der Senat hat den Schuldspruch selbst umgestellt, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 StPO) erfolgreicher hätte verteidigen können. Die beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe haben daher zu entfallen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 StPO für den jetzt gegebenen Fall einer Unterschlagung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Es ist ausgeschlossen, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn er von insgesamt einer Tat ausgegangen wäre, da er bei Annahme von zwei Taten bereits jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten verhängt hatte.

Der Senat kann in Anbetracht der zahlreichen weiteren Einzelstrafen mit Sicherheit ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er von einer Unterschlagung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten ausgegangen wäre.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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