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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 2 StR 62/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 53 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall II 3.) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der sexuellen Nötigung auch in den Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch falsche Belehrung der Zeugin E. ist unbegründet, weil, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, diese Vorschrift Diplom-Psychologen kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Soweit sich die Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts auf § 53 a StPO beruft, hat sie die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür - vorgegangene Tätigkeit im Auftrag eines begutachtenden Arztes - nicht vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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