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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 626/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 626/98

vom

16. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache und mit Zustimmung seines Verteidigers zu Protokoll erklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.



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