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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 628/07
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 628/07

vom 12. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwältin (GL) als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe seiner Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der Angeklagte für einen Unbekannten gegen das Versprechen, 500 € Kurierlohn zu erhalten, Rauschgift von Holland nach Deutschland. Bei seiner Festnahme in Deutschland führte er zwei Päckchen mit Heroinzubereitung mit einem Nettogewicht von insgesamt 449,5 g im Auto bei sich. Das erste Päckchen enthielt einen Anteil an Diacetylmorphinbase von 13 %, das zweite einen solchen von 40,4 %. Insgesamt betrug der Anteil an Diacetylmorphinbase 154,1 g, was einem Anteil an Diacetylmorphin-Hydrochlorid von 169,3 g entspricht (der Anteil an Heroinbase ist mit dem Faktor - abgerundet - 1,1 zu multiplizieren, um den Anteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten; vgl. BGH, Beschl. vom 20. August 1992 - 1 StR 404/92).

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass "hinsichtlich des Betäubungsmittels Diacetyl-Morphin die 'nicht geringe Menge' im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4,5 g Morphinhydrochlorid beginne und nicht schon bereits bei 1,5 g wie bei Heroinhydrochlorid (BGHSt 35, 179)."

Im Rahmen der Strafzumessung hat sie deshalb zu Lasten des Angeklagten gewertet, "dass es sich um mehr als das 37-fache der nicht geringen Menge handelte" (UA S. 12).

2. Die Strafkammer hat einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt.

Das Landgericht hat Morphin und Diacetylmorphin gleichgesetzt. Das trifft nicht zu. Diacetylmorphin ist Heroin, Diacetylmorphinbase ist Heroinbase und Diacetylmorphin-Hydrochlorid ist Heroinhydrochlorid.

Da die Strafkammer unzutreffend von Morphinhydrochlorid statt von Diacetylmorphin-Hydrochlorid ausgegangen ist, hat sie die "nicht geringe Menge" bei 4,5 g beginnen lassen (vgl. BGHSt 35, 179) statt wie für Heroinhydrochlorid geboten bei 1,5 g (vgl. BGHSt 32, 162).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einer höheren Strafe gelangt wäre, wenn sie erkannt hätte, dass der Angeklagte mehr als das 112-fache der nicht geringen Menge eingeführt hat.

Der Senat hat aber von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen, da die verhängte Rechtsfolge - insbesondere unter Beachtung prozessökonomischer Gesichtspunkte - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Für die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft war auszusprechen, dass sie im Maßstab 1:1 angerechnet wird (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07).

Ende der Entscheidung

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