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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 63/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 396 Abs. 2
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 395 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 63/03

vom

9. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe:

Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).

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