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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 637/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a | |
StPO § 406 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Mönchengladbach als Beistand bestellt (§ 397 a StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung), soweit sie den Freispruch angreift. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abzusehen, wendet, war ihr Antrag "Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen", abzulehnen.
Gemäß § 406 a Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu. Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand nicht zu bestellen (vgl. auch zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
Ende der Entscheidung
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