Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 646/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 249
StGB § 250
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 646/98

vom

13. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. September 1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruches. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Freiheitsberaubung nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich verwirklicht wurde. Die Freiheitsberaubung war zwar nicht Teil der zur Verwirklichung des §§ 249, 250 StGB gehörenden Gewalt, sie diente aber vor Beendigung der Tat der Festigung des Gewahrsams. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt Tateinheit, nicht Tatmehrheit vor (vgl. auch RG LZ 1921, Spalte 659; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 13 zu § 249 und Rdn. 17 zu § 239; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 239 und Rdn. 11 zu § 249).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten, die für das Vergehen der Freiheitsberaubung verhängt worden war.

Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Strafe für die tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände bestehen bleiben, weil sicher auszuschließen ist, daß das Landgericht den Angeklagten bei Annahme von Tateinheit zu einer geringeren Strafe verurteilt hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück