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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 67/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 67/04

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die strafschärfenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Angeklagten T. , diese habe ihre persönliche Beziehung zu zwei Tatbeteiligten gezielt für die Anstiftung eingesetzt, sie habe sich nicht in einer Notlage befunden und sie habe sich nicht gescheut, den Angeklagten G. L. zur Tat anzustiften, obwohl sie wußte, daß dieser einschlägig vorbestraft war und mit einer erhöhten Strafe zu rechnen hatte, begegnen im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken. Angesichts der im Verhältnis zu den Mitangeklagten überaus milden, an der Grenze der Schuldangemessenheit liegenden Strafe kann der Senat aber ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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