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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 68/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Es bleibt bei dem Beschluß des Senats vom 23. März 2001, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2000 als unbegründet verworfen worden ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen durch Urteil vom 11. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 23. März 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers des Angeklagten vom 20. März 2001, der am 22. März 2001 beim Landgericht Köln eingegangen war, nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob dadurch, daß der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 20. März 2001 dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
Ende der Entscheidung
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