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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 70/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 70/04

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Angeklagten entsprechend seinen Schreiben vom 4. März und vom 12. April 2004 zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Abgesehen davon, daß insoweit eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, richtet sich das gesamte Vorbringen gegen die auf Grund der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003 rechtskräftigen Feststellungen und wäre deshalb unbeachtlich.

Ende der Entscheidung

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