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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 72/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 35 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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