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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 75/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten A. T. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz des Rechtsanwalts W. vom 2. September 2001 gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem 26. November 2001. Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 10. Dezember 2001 erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10, 12). Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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