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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 77/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 66 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 77/02

vom

22. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall III.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. August 2001 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagen hinsichtlich des Falles III.3 der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zum Fall III.3 der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma W. GmbH) ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an einer Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angeklagten erstrebten Bereicherung fehlt. Der Senat hat das Verfahren insoweit auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß ein neuer Tatrichter aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Fall III.3 zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangen würde. Die Summe der in den übrigen Fällen rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen beträgt 22 Jahre zwei Monate; die Einsatzstrafe von vier Jahren (Fall 8) ist von der Einstellung nicht berührt.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Revision insoweit erhobenen Einwendungen gegen eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes sind unbegründet, da ein der Vorbehaltserklärung des Großherzogtums Luxemburg zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (vgl. BGBl 1977 II, 252) unterfallender Sachverhalt nicht gegeben war.

4. Von einer Freistellung des Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen hinsichtlich des vorläufig eingestellten Falles III.3 hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO abgesehen, da die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gerechtfertigt hätten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 19 zu § 467).

Ende der Entscheidung

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