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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 79/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen) hat der Angeklagte gleichzeitig zwei Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).
Ende der Entscheidung
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