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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 82/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
II. Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Dem Revisionsvortrag, die unterbliebene Beweiserhebung hätte zu einer erheblich anderen Gewichtung des Tatgeschehens und des Täterverhaltens geführt, ist nicht zu entnehmen, daß die Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstreben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9).
Ende der Entscheidung
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