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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 82/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 397 a
StPO § 397 a Abs. 1
JGG § 80 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 82/05

vom 4. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 4. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO, § 397 a StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen N. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juli 2004 werden, soweit es den Angeklagten K. betrifft, als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das vorgenannte Urteil werden, soweit es die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betrifft, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Anträge der Nebenklägerinnen N. und H. vom 4. August 2004 sind, soweit sie das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betreffen, gegenstandslos. Soweit sie das Revisionsverfahren gegen den Angeklagten K. betreffen, werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K. , S. M. und A. M. von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklagten G. von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen.

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind hinsichtlich des Angeklagten K. unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen einen Jugendlichen nicht zulässig ist und den Nebenklägerinnen daher die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei Angeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Anträge der Nebenklägerinnen vom 4. August 2004 auf Beiordnung von Rechtsanwältin K. -B. (Nebenklägerin N. ) und Rechtsanwältin L. -M. (Nebenklägerin H. ) für das Revisionsverfahren sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betrifft, weil das Landgericht den Nebenklägerinnen die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom 10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung für die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den jugendlichen Angeklagten K. kommt eine Beistandsbestellung nicht in Betracht, weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklägerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG).

Ende der Entscheidung

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