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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 84/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 84/07

vom 3. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs

hier: Antrag nach § 356 a StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 ist dem Verteidiger des Verurteilten übersandt worden. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts gibt es nicht; sie kann deshalb dem Verteidiger auch nicht übersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung bei einer Verfahrensrüge auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben zu dieser Rüge keine Ausführungen enthält, handelt es sich um ein Versehen.

Der Verteidiger des Verurteilten war in der Revisionshauptverhandlung anwesend. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensrügen Ausführungen zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 27. Februar 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war.

Ende der Entscheidung

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