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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 85/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 55
StPO § 64
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 85/03

vom

16. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vollrauschs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Vollrauschs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 23. September 2002 (das in den Entscheidungsgründen fälschlicherweise als ein Urteil des Amtsgerichts Düren bezeichnet wird - UA S. 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis aufrechterhalten.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und den Einzelstrafaussprüchen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Keinen Bestand haben können aber die Gesamtstrafe und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StPO.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die erste ihm zur Last gelegte als Körperverletzung gewertete Tat im Sommer oder Herbst 1999 begangen. Am 15. Juli 1999 wurde er aber durch das Amtsgericht Düren (Az. 12 Ds 42 Js 51/99 - 458/99) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe ist ersichtlich noch nicht erlassen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war. Das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 15. Juli 1999 würde dann eine Zäsur bedeuten, es wären zwei Gesamtstrafen zu bilden, eine aus der Strafe für die Tat vom Sommer/Herbst 1999 (Freiheitsstrafe von vier Monaten) mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düren (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen für die Taten vom Mai/Juni 2001 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) und vom 11. November 2001 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 23. September 2002.

Diese unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten, da der Senat nicht ausschließen kann, daß die neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils für sich aussetzungsfähig wären und - vor allem angesichts der Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - eine Strafaussetzung zur Bewährung beider neu zu bildender Gesamtfreiheitsstrafen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

Der Senat hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit aufgehoben, um Widersprüche zwischen der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung und derjenigen über die Unterbringung zu vermeiden. Eine möglicherweise erforderliche Täterprognose müßte nämlich auf denselben Gesichtspunkten beruhen.



Ende der Entscheidung

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