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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 87/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 268 a | |
StPO § 306 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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