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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 2 StR 88/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 88/03

vom

7. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos.

Gründe:

Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember 2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin K. als Beistand bestellt wurde.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02).

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