Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 96/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 96/01

vom

18. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision veranlaßt worden sind.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin P. ist unzulässig, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, nicht aber begründet worden ist.

Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser Nebenklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin P. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der Nebenklagedelikte freigesprochen worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht betraf.



Ende der Entscheidung

Zurück