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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 1/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 27. Januar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2008 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Allerdings ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, weil er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat (BGH NStZ-RR 2007, 173; BGH StraFo 2005, 516; Fischer StGB 56. Auflage § 177 Rdn. 78 m.w.N.).

Den Angeklagten beschwert es nicht, dass das Landgericht den Sachverhalt bezüglich des Raubdelikts nicht in Hinsicht auf die Verwirklichung einer Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 StGB geprüft hat."

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Aussagen der Mutter, des Vaters und eines Bruders zum Alibi des Angeklagten für unglaubhaft gehalten und am Ende der hierfür gegebenen Begründung ausgeführt, dass es verwundere, dass diese Zeugen ihre entlastenden Aussagen erstmals in der Hauptverhandlung gemacht hätten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte schon acht Monate in Untersuchungshaft befunden hätte. Auch wenn der Angeklagte im Rahmen der Haftbefehlsverkündung erklärt habe, dass seine Eltern wüssten, dass er zum Tatzeitpunkt bei ihnen zuhause gewesen wäre, wäre von diesen Zeugen zu erwarten gewesen, selbst auf eine Aussage bei der Polizei zu drängen.

Diese Erwägung könnte rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGHSt 34, 324, 327) . Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf dem etwaigen Fehler beruht.

Ende der Entscheidung

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