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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 106/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 400 Abs. 1 Alt. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ob die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten Totschlags (Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle, UA S. 40) auf die Revision der Nebenklägerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachprüfung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen (ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für diese Auffassung spricht, daß der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagedelikts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulässigen Revisionsrüge eines Nebenklägers sein kann. Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafmaßnachprüfung allein dadurch erreicht werden kann, daß die Nichtaburteilung eines tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts - gerügt wird. Dem entspricht, daß sich eine zulässige Revision des Nebenklägers auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer, die das Strafmaß gegenüber der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwägungen zu einer noch höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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