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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 110/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 110/99

vom

26. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 1. November 1995 eine Sparkassenfiliale in Osnabrück-Su. überfallen und 18.840 DM erbeutet zu haben, freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 20. Mai 1996 eine Sparkassenfiliale in Osnabrück-S. mit einer Waffe überfallen und dabei 24.150 DM erbeutet; er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Wegen Ähnlichkeiten in der Tatbegehung kam er in den Verdacht, bereits den Banküberfall vom 1. November 1995 begangen zu haben, weil in beiden Fällen der Täter eine schwarze Lederjacke getragen hatte, mit einem Motorradhelm maskiert gewesen war, die Waffe jeweils nicht drohend in der Hand gehalten, sondern auf den Tresen gelegt hatte und sich die Beute in eine mitgebrachte schwarze Geldtasche hatte packen lassen. Nach der Tat vom 20. Mai 1996 hatte der Angeklagte von der Beute einen Teilbetrag von 6.100 DM an seine Lebensgefährtin ausgehändigt, zwei Tage nach der Tat vom 1. November 1995 hatte der Angeklagte einen Betrag von 6.300 DM auf das Konto seiner Lebensgefährtin von einem Konto seines Geschäftspartners überwiesen, über das er Verfügungsmacht hatte.

Ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. über den Vergleich der Aufnahmen einer Raumüberwachungskamera von der Tat vom 1. November 1995 mit einer anthropometrischen Untersuchung des Angeklagten kam zum Ergebnis, daß mit einer Sicherheit von 99,6 % die Hypothese beibehalten werden kann, daß das beim Tatverdächtigen und beim Täter festgestellte Körpermaß-Merkmalsmuster ein- und derselben Person angehört.

Die Strafkammer hält dieses Gutachten für überzeugend, aber nicht zur Überführung des Angeklagten ausreichend, da die Wahrscheinlichkeitslücke von 0,4 % nur durch "sichere" und "eindeutige" Beweisanzeichen geschlossen werden könne, die in den Tatparallelen und Hinweisen auf den Angeklagten nicht erblickt werden könnten. Dementsprechend hat sie die einzelnen Übereinstimmungen beider Taten und die sonstigen Hinweise auf den Angeklagten als Täter auch des ersten Banküberfalls lediglich daraufhin untersucht, ob sie - bei isolierter Betrachtung für sich allein - auch eine andere Erklärung hätten finden können und mit der Täterschaft eines Dritten vereinbar sind. Dies hat die Strafkammer jeweils bejaht und darauf verzichtet, den verbleibenden Verdachtsgrad und seine - wenn auch eingeschränkte - Beweiskraft herauszuarbeiten und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat hierdurch ihre Pflicht nach § 261 StPO zu einer umfassenden Würdigung der Beweismittel verletzt. Sie hat ferner nicht die erforderliche Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Beweisanzeichen mit dem ihnen jeweils zukommenden Beweiswert vorgenommen und dabei offensichtlich nicht bedacht, daß diese Indizien, auch wenn sie - einzeln für sich betrachtet - nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.Nachw.). Dabei hat der Tatrichter zu beachten, daß der Zweifelssatz nicht auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation anzuwenden ist (BGH NStZ 1999, 205, 206). Sind die dem Indiz zugrundeliegenden Ausgangstatsachen nachgewiesen, so muß der Tatrichter das sich aus ihnen ergebende Verdachtsmoment im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise berücksichtigen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 114 m.w.Nachw.). Wenn also wie hier aufgrund der Beweisaufnahme bestimmte Übereinstimmungen zwischen beiden Taten festgestellt sind (z.B. schwarze Lederjacke, Motorradhelm, schwarze Geldtasche, Waffe auf dem Tresen, Geldzuwendungen in Höhe von jeweils etwa 6.000 DM an seine Lebensgefährtin kurz nach beiden Tatzeitpunkten u.s.w.), so darf der hierdurch begründete Verdacht nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil diese Umstände jeweils auch bei einem dritten Täter vorgelegen haben könnten.

Darüber hinaus leidet die Beweiswürdigung zu den einzelnen Beweisanzeichen an weiteren Mängeln:

Die Strafkammer zieht die Bekundung der Kassiererin B. , sie habe beim Täter braune Augen beobachtet (der Angeklagte hat braune Augen), deswegen in Zweifel, weil der Bankangestellte M. in dem Moment, als er am Täter vorbeigegangen war, ein geschlossenes Helmvisier wahrgenommen haben will. Sie hätte sich dabei damit auseinandersetzen müssen, daß die Raumüberwachungskamera den Täter im Vorraum mit offenem Visier erfaßt hatte, dieser somit während der Tatausführung den Zustand des Visiers verändert hatte, wenn die Beobachtung des Zeugen M. zutreffend war. Dann aber wäre der Kassiererin durchaus die Möglichkeit zu einem Erkennen der Augenfarbe verblieben.

Soweit die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe im November 1995 keine bedrückenden finanziellen Probleme und damit kein Motiv gehabt, als unwiderlegt hingenommen hat, hätte sie erörtern müssen, daß er bereits seit Sommer 1995 an seine Lebensgefährtin die fälligen Mietanteile entgegen seinen Beteuerungen nicht bezahlt hatte.

Die Urteilsgründe werden darüber hinaus den Anforderungen an die Darlegung von Gutachten nicht gerecht. Auch wenn sich ein Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).

Zu dem Gutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsen über Übereinstimmungen zwischen einem Zettel, den der Täter des Banküberfalls der Kassiererin zugeschoben hatte, und einem vom Angeklagten verfaßten Schreiben fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der fraglichen Übereinstimmungen und ihrer gutachterlichen Bewertung in den Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob insoweit belastende Umstände unberücksichtigt geblieben sind.

Entsprechendes gilt für die Darstellung des anthropologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. . Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung des Sachverständigen stützt (vgl. zu dem Problem der Merkmalshäufigkeit Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; vgl. ferner zu den Standards der Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation NStZ 1999, 230). Bei der Beurteilung des Beweiswertes der durch die Berechnung ermittelten Wahrscheinlichkeitszahlen ist zu berücksichtigen, daß diese in der Regel nur als Anhaltswerte verstanden werden, weil die ihnen zugrunde liegenden Häufigkeiten - sowohl hinsichtlich der Merkmalsdefinition als auch der Bevölkerungsabgrenzung - nur geschätzt werden können (Knußmann aaO S. 177).

In die Gesamtwürdigung wäre schließlich auch die indizielle Bedeutung der Begehung einer gleichartigen Tat am 20. Mai 1996 einzubeziehen gewesen.

Ende der Entscheidung

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