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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 111/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Zum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesanwalt zutreffend folgendes ausgeführt:
"Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll schon frühzeitig von seinem Hang befreit werden, so dass er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der Tatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf jeden Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 251/98 -).
Die Urteilsfeststellungen lassen bereits Ausführungen zu der Therapiebereitschaft des Angeklagten vermissen.
Auch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete ..... Vorwegvollzug der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Die formelhafte Wendung in den Urteilsgründen, dass eine zuvor durchgeführte Therapie wegen der Erwartung des nachfolgenden Vollzugs in anderer Sache erfolglos bleibt, ist nicht ausreichend, einen Vorwegvollzug der Strafe zu begründen. Hierzu hätte die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlungen in ihre Erwägungen einbeziehen müssen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 1)."
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch tragfähige Gründe für einen Vorwegvollzug der Strafe gefunden werden können. Er hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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