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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 114/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 114/00

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht wegen der Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil nicht im einzelnen die Berechnungsgrundlagen wie Körpergewicht und Reduktionsfaktor mit (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 e m.w.Nachw.), aus denen der Sachverständige auf Grund der Trinkmengenangaben des Angeklagten eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,98 %o errechnet hat. Außerdem ist die Berechnung der Blutalkoholkonzentration - wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausführt - auch deshalb fehlerhaft, weil ihr nicht ein Resorptionsdefizit von 10 %, sondern ein solches von 30 % zugrundegelegt worden ist (vgl. Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 9 g m.w.Nachw.). Dies gefährdet hier jedoch den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter den vorliegenden Umständen auf die genaue Höhe des errechneten Blutalkoholwertes nicht ankommt. Der Senat kann nämlich auf Grund der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen aussagekräftigen, gewichtigen Indizien, die gegen eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen (BGHSt 43, 66 ff.; Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 9 i und j), einen Rechtsfehler der sachverständig beratenen Strafkammer bei der Verneinung des § 21 StGB im Ergebnis ausschließen.

Der nach eigenen Angaben trinkgewohnte Angeklagte hat sich selbst als angetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet. Eine Einschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit oder Motorik hat er nach seiner detaillierten Einlassung nicht feststellen können. Sein Verhalten bei und nach der Tat zeigt in sich logische und schlüssige Handlungskonsequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit so nicht möglich gewesen wären. Er hat die Tat mit mehrfachem Richtungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem der erste Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf des Tatopfers nicht den beabsichtigten Erfolg hatte, ließ er sich von einem Mittäter eine weitere Bierflasche geben, mit der er nochmals zuschlug. Nach der Tat flüchtete er zum Kasernengelände, überkletterte ohne Probleme einen dieses abgrenzenden Zaun mit Stacheldraht und stiftete tatnah und zielgerichtet seine Kameraden in einem geordneten Gespräch an, bei einer eventuellen Nachfrage zu seinen Gunsten falsche Angaben über die Rückkehr in die Kaserne zu machen. Gegenüber diesen aussagekräftigen Indizien von Gewicht hat die Strafkammer zu Recht dem lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben des alkoholgewöhnten Angeklagten errechneten Blutalkoholwert keine wesentliche Aussagekraft beigemessen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36; BGH NStZ 1998, 457), zumal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier - die Hemmschwelle höher als bei anderen Delikten anzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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