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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 3 StR 119/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 c
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 1
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 119/05

vom 31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2004 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfallsanordnung kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der vom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös dem Verfall von Wertersatz unterliegen kann, hat sich jedoch nicht erkennbar mit § 73 c StGB auseinandergesetzt. Die nach dieser Vorschrift erforderliche tatrichterliche Prüfung, ob eine Verfallsanordnung für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, fehlt.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu beachten, daß insbesondere die Prüfung, ob eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB in Betracht kommt, Feststellungen voraussetzt, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte entreichert oder das Erlangte noch in seinem Vermögen vorhanden ist (dazu Senat wistra 2005, 137).

Ende der Entscheidung

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