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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 121/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Änderung des Schuldspruchs war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kennzeichnen (BGH, Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; Beschl. vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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