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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 122/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 122/08

vom 8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. Oktober 2007 im Ausspruch über das Berufsverbot dahin geändert, dass dem Angeklagten das Unterrichten oder Betreuen von Kindern weiblichen Geschlechts für die Dauer von fünf Jahren verboten wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, "jedwede berufliche Tätigkeit mit persönlichem Kontakt zu Kindern auszuüben". Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf indessen der Änderung in zweifacher Hinsicht: Er ist zunächst dahin zu konkretisieren, dass dem Angeklagten das Unterrichten und Betreuen von Kindern verboten ist; dies trägt dem vom Landgericht festgestellten Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass von dem Angeklagten die Gefahr ausgeht, auch außerhalb seines Musikunterrichts sexuelle Übergriffe auf Kinder zu begehen. Der Verbotsausspruch ist ferner auf Kinder weiblichen Geschlechts zu beschränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.

Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

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