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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 123/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 74 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 123/05

vom 2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der Teilfreispruch entfällt,

bb) aufgehoben, soweit die "Nebenfolgen aus dem einbezogenen Urteil" aufrechterhalten wurden; diese Aufrechterhaltung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie 29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen.

3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).

4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.

Ende der Entscheidung

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